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von Horst B » Mi 23.02.11 19:42
Wenn zwei Autofahrer aus zwei unterschiedlichen Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße einbiegen wollen, so gilt die grundsätzliche Regelung “rechts vor links”. Das hat das Coburger Landgericht mit einem Urteil vom Januar 2010 geklärt.
Die Richter mussten folgenden Fall entscheiden: Eine PKW-Fahrerin wollte in eine abknickende Vorfahrtsstraße einbiegen. Die beiden untergeordneten Straßen bildeten zwei Schenkel der Kreuzung, die abknickende Vorfahrt die zwei anderen Schenkel. Auf der Straße links von der Fahrerin fuhr ein LKW, der ebenfalls in die Vorfahrtsstraße einfahren wollte. Der LKW-Fahrer hatte vorher - so seine Einlassungen - an einem Stoppschild auf seiner Straße angehalten. Danach sei er bereits eine kurze Strecke in die Vorfahrtsstraße hinein gefahren. Erst dann sei die Fahrerin des Personenkraftwagens aufgetaucht und sei mit seinem LKW zusammengestoßen.
Streit um Rechte
Für die Fahrerin war der Sachverhalt völlig klar. Der LKW-Fahrer hatte ihr Recht auf Vorfahrt grob verletzt. Der LKW sei schließlich von links gekommen. Der Fahrer dagegen sah die Verantwortung für die Kollision bei der PKW-Fahrerin. Er sei auf der Vorfahrtsstraße bereits ein gutes Stück gefahren. Deshalb habe er ein Vorrecht gehabt. Die Fahrerin habe seine Rechte nicht beachtet.
Vorfahrt von rechts
Weil niemand nachgeben wollte, musste das Landgericht Coburg den Fall entscheiden. Der LKW-Fahrer musste eine Niederlage hinnehmen, denn die Richter wollten seine Auffassung nicht teilen. Wenn mehrere untergeordnete Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße einmünden, so müssen die Fahrzeuge der untergeordneten Straßen auf jeden Fall untereinander dem Grundsatz “rechts vor links” folgen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es auf den untergeordneten Straßen selbst verschiedene Regelungen zur Vorfahrt gibt. Das können Stopp- oder Vorfahrtsschilder sein. Auch die Tatsache, dass der Fahrer des LKW bereits in die Vorfahrtsstraße eingebogen war, war für das Gericht nicht ausschlaggebend. Das Vorfahrtsrecht der Klägerin gilt im gesamten Bereich der Einmündung.
Wundersame Wandlung
Es hätte nur einen Grund geben können, die Lage anders zu beurteilen. Wenn sich der Lastwagen bereits in den fließenden Verkehr eingeordnet hätte, wäre die Argumentation eine andere gewesen. Doch das war in der vorliegenden Situation nicht der Fall. Der beklagte LKW-Fahrer war der Meinung, dass sich in einem derartigen Kreuzungsbereich die Wartepflicht in ein Vorfahrtsrecht wandelt. Doch dieser Auffassung konnte das Gericht nur energisch widersprechen. Man könne sich ausmalen, was passieren würde, wenn diese Ansicht in eine Regel gegossen würde. Die Verkehrssicherheit würde bedenklich in Mitleidenschaft gezogen. Der Fahrer, der sich ohne Rücksicht vor einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug noch schnell in die Vorfahrtsstraße drängelt, könnte dann im Zweifelsfall tatsächlich im Recht sein.
Deshalb gaben die Richter der klagenden PKW-Fahrerin recht. Sie sprachen ihr 5.000 Euro Schadenersatz zu.
Horst B
Peugeot 205 CTI BJ 02/93 . TZ 12/94 . EZ 08/96
stillgelegt 10/02, mit 55.000km gekauft und seit 04/05 wieder auf der Piste; EURO2
Einen MB E200T Kompressor, einen MB SL320 und einen Citroën BX16 TZI Automatic fahr ich auch noch..